Trainingsstätten dürfen ab 9. Mai unter Auflagen wieder genutzt werden

  08.05.2020
HLV legt Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes vor

Am heutigen Freitag ist die 10. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus durch die hessische Landesregierung sowie der ergänzende Erlass vom 8. Mai des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) veröffentlicht worden. Die Beschlüsse orientieren sich an den Vorgaben von Kanzlerin und Ministerpräsidenten, wie sie auf dem Corona-Gipfel am 6. Mai beschlossen worden sind.

Freizeit- und Breitensportler können ab dem 9. Mai ihre Sportstätten wieder nutzen. Das gilt für alle Sportarten, sofern sie mit Mindestabstand und kontaktfrei stattfinden. Daneben gilt es maßgeblich die Hygieneregeln einzuhalten.

Alle Verordnungen gelten vorläufig bis zum 5. Juni 2020.

Laut Erlass des HMdIS ist für den Amateursport derzeit noch kein Wettkampfbetrieb zulässig.

Heute möchte der HLV seinen Mitgliedern eine Handlungsempfehlung (siehe rechts) an die Hand geben, wie „die neue Freiheit“ verantwortungsbewusst vor Ort umgesetzt werden kann, damit wir alle gemeinsam von dieser Entscheidung profitieren. Der Trainingsbetrieb sollte unter konsequenter Beachtung von Kontakt- und Hygieneregeln (siehe rechts) erfolgen. Als Voraussetzung für die Teilnahme am Training empfehlen wir den DOSB-Fragebogen „SARS-CoV-2-Risiko“ (siehe rechts) anzuwenden. Entsprechend der Vorgaben bezüglich der maximalen Anzahl von gleichzeitig trainierenden Trainer-/Athlet-Gespannen sollten für die jeweiligen Trainingsstätten „namensscharfe“ Belegungspläne erstellt werden (siehe rechts).

Alle aktuellen Entwicklungen und Informationen werden unter der Rubrik „Vereinsservice in der Corona-Zeit“ auf der HLV-Homepage veröffentlicht.

Bleibt gesund – Euer HLV

erstellt von Björn Günther